Qualitätsbedingungen


1. Geltung

 

1.1. Diese Bedingungen gelten ergänzend für alle unsere Einkäufe, Bestellungen und Beauftragungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

1.2. Abweichungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen insbesondere auch abweichende oder ergänzende Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen, sind nur gültig, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklären.

 

1.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bereits bei Abgabe des Angebots auf mögliche Fehler oder Lücken in unserer Offertanfrage hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes, der technischen Zweckmässigkeit oder von regulatorischen Bestimmungen.

 

2. Ausführungsgarantie

 

2.1. Alle Leistungen und Lieferungen erfüllen die zugesicherten Eigenschaften und sind frei von sachlichen und rechtlichen Mängeln. Sie entsprechen den geltenden Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Ausführungsbestimmungen. 

 

2.2. Für Leistungen im Rahmen der Instandhaltung gemäss ECM sind die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU 2019/779) einzuhalten.

 

2.3. Der Lieferant verfügt über die für die Leistungserbringung notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen. Er kann auf Verlangen die entsprechenden Nachweise erbringen.

 

3. Untervergabe

 

3.1. Zieht der Lieferant zur Vertragserfüllung Dritte bei, so gelten diese in jedem Fall als dessen Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. 

 

3.2. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Waren, Werke und Dienstleistungen.

 

 

Frauenfeld, 11. Januar 2024

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Qualitätsbedingungen
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